Energieausweis für Nichtwohngebäude ;
Beim Neubau wird nach EnEV der Nachweis nach
DIN V 18599 im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens gefordert.
Beim Altbau bzw. bei bestehenden Gebäuden kann der Nachweis nach DIN V 18599 zur
Erstellung des Energie-ausweises benötigt werden.
Dieser Energieausweis für Nichtwohngebäude ist seit dem 01.07. 2009 Pflicht.
Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung usw. von Nichtwohngebäuden muss der Eigentümer des Gebäudes den Energieausweis vorlegen können.
Es sind zwei Formen des Energieausweises zulässig.
1.
Verbrauchsausweis
Energieausweise die auf dem Energieverbrauch der letzten drei
Jahre basieren.
2.
Bedarfsausweis
Energieausweise die nach einer umfangreichen Gebäudeanalyse auf
dem rechnerischen Bedarf
basieren.
Energieausweise auf Verbrauchsbasis.
Wie bei Wohngebäuden auch, stellt der Verbrauchsausweis, auch bei Nichtwohngebäuden, die kostengünstige Form der Ausweiserstellung da.
Hierfür ist aber eine sehr gute Dokumentation der Verbrauchsdaten des
Zu bewertenden Gebäudes notwendig (3 x 12 Monatszeiträume für Heizenergie- und Strombedarf).
Eigentümer vermieteter Gebäude haben aber häufig keinen Zugriff auf die Verbrauchsdaten ihrer Objekte.
Des Weiteren ist eine exakte Bewertung der einzelnen Verbrauchs- Komponenten hinsichtlich ihrer Einsparpotentiale nicht möglich da der Verbrauch als „Ganzes“ bewertet wird.
Genauso wie beim Wohngebäude auch, gehören evtl. mögliche Modernisierungsempfehlungen zwingend zum Energieausweis dazu.
Um aussagekräftige und fundierte Empfehlungen aussprechen zu können ist darum eine Begehung des Gebäudes unerlässlich.
Energieausweise auf Bedarfsbasis.
Dieses Verfahren stellt eine sehr viel genauere, energetische Bewertung des Gebäudes dar.
Schwachstellen der Gebäudehülle und der Anlagentechnik werden aufgezeigt.
Modernisierungsempfehlungen können rechnerisch überprüft und bewertet werden.
Für eine konzeptionelle Sanierungsplanung stellt dieses Verfahren die bessere Möglichkeit dar.
Aushangpflicht des Energie-ausweises bei Gebäuden mit mehr als 1000 m² Gebäudenutzfläche
Eine weitere Forderung der EnEV 2009 findet sich in § 16 EnEV
§16 (3)
Für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und
sonstige Einrichtungen
für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und
die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise …
auszustellen.
Der
Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren
Stelle auszuhängen…“
Dies betrifft zum Beispiel :
·
gemeindliche Ämter und Einrichtungen
·
Schulen, Kindertagesstätten, sonstige
Einrichtungen zur Kinderbetreuung
·
Gebäude der Obersten und oberen Behörden
von Bund und Ländern mit Publikumsverkehr
·
Hochschulen, Universitäten,
Forschungseinrichtungen einschließlich ihrer Verwaltung
·
Bibliotheken
·
Sport- und Freizeiteinrichtungen,
sonstige Versammlungsstätten
·
Museen
·
Krankenhäuser usw.
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Verbrauchsorientierter Energieausweis /
Nichtwohngebäude :
Preise auf Anfrage.
Bedarfsorientierter Energieausweis /
Nichtwohngebäude :
Preise auf Anfrage.